Videoüberwachungen, die von privaten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden, fallen in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen ...
Videoüberwachungen, die von privaten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden, fallen in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen vieles beachten.
Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum dürfen miterfasst werden. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Sie muss verhältnismässig und zweckmässig sein. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die erforderlich sind und nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck zu erfüllen. Massnahmen wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme sind der Videoüberwachung vorzuziehen.
Die Videoüberwachung muss klar erkennbar sein. Die Bildschirme müssen so aufgestellt werden, dass nur das berechtigte Personal Einsicht hat. Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich. Werden bei der Videoüberwachung Mitarbeitende gefilmt, dann sind zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.