Einwohnerrat: Landverkauf am Oberdorfweg/Bachmattenweg
Für 450 600 Franken soll die Gemeinde ein Landstück am Oberdorfweg verkaufen. Nun möchte Einwohnerrat Harry Lütolf die vom Gemeinderat ausgehandelten Vertragsbedingungen in drei Punkten verbessern. ...
Einwohnerrat: Landverkauf am Oberdorfweg/Bachmattenweg
Für 450 600 Franken soll die Gemeinde ein Landstück am Oberdorfweg verkaufen. Nun möchte Einwohnerrat Harry Lütolf die vom Gemeinderat ausgehandelten Vertragsbedingungen in drei Punkten verbessern.
Der Gemeinderat sieht langfristig keinen Bedarf für eine Parzelle am Oberdorfweg und Bachmattenweg, die zudem einigermassen kompliziert gelegen ist. Darum beantragt er dem Einwohnerrat einen Verkauf des Landstücks mit einer Fläche von 768 Quadratmetern. Der Verkaufspreis beträgt 450 600 Franken, dies entspricht einem Preis pro Quadratmeter von 586 Franken. Beide Parteien finden den Preis angemessen, beim Kaufinteressenten handelt es sich um den Eigentümer der Nachbarsparzelle. Er möchte allenfalls eine Wohnüberbauung realisieren.
Der Landverkauf muss vom Einwohnerrat genehmigt werden. Das Geschäft steht am kommenden Montagabend an. Dazu meldete sich nun Einwohnerrat Harry Lütolf (Mitte). Er wolle nicht, «dass die Gemeinde unnötig Geld verschenkt». Und er beabsichtigt weiter, dass das Gemeindeland zuverlässig der Spekulation entzogen werde. Darum informiert er im Vorfeld der Einwohnerratssitzung die Fraktionen und den Gemeinderat, dass er drei Zusatzanträge stellen wird.
Zusatzantrag eins: In Abweichung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags soll der Käufer sämtliche Kosten der Handänderung selbst übernehmen. Der Gemeinde sollen durch diesen Verkauf keine Kosten entstehen. Sei der Käufer dazu nicht bereit, «kommt das Geschäft nicht zustande», so Lütolf.
Zusatzantrag zwei: Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag sei für die Einwohnergemeinde ein Rückkaufsrecht von mindestens zehn Jahren festzuhalten. «Dieses Rückkaufsrecht ist im Grundbuch vorzumerken», fordert Lütolf. Der allfällige Rückkauf soll zum selben Preis erfolgen wie der jetzige Kaufpreis. Der Käufer soll damit in Pflicht genommen werden, auf dem gekauften Land innerhalb der nächsten zehn Jahre eine Wohnüberbauung zu realisieren. Ein solches Rückkaufsrecht könnte auf 25 Jahre abgeschlossen werden. Das Rückkaufsrecht soll von der Gemeinde dann geltend gemacht werden können, wenn die Wohnüberbauung nicht vor Ablauf der Rückkaufsfrist realisiert wurde. Die Gemeinde würde bei einem Rückkauf keinen «Schaden» nehmen.
Vorkaufsrecht über zehn Jahre
Zusatzantrag drei: Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag sei für die Einwohnergemeinde ein Vorkaufsrecht von mindestens zehn Jahren festzuhalten. Das Vorkaufsrecht soll zum selben Preis erfolgen wie der Kaufpreis. Das Vorkaufsrecht sei daher nötig, weil der Käufer das Gemeindeland vor einer Überbauung einem Dritten weiterverkaufen könnte, so Lütolf. Im Unterschied zu diesem Vorkaufsrecht soll das bereits erwähnte Rückkaufsrecht dann gelten, wenn der neue Eigentümer zwar bauen möchte, «aber aus welchen Gründen auch immer die Überbauung in der gesetzten Frist nicht realisieren könnte». --dm