Keine Fehler im Verfahren
28.04.2023 Dottikon, Region UnterfreiamtGemeindebeschwerde bezüglich Tieffurt-Brücke abgewiesen
Im Nachgang zur «Gmeind» im letzten November wurden beim Kanton zwei Beschwerden eingereicht. Jetzt liegt das Urteil vor. Der Gemeinderat hat sich an der Versammlung in den beiden kritisierten ...
Gemeindebeschwerde bezüglich Tieffurt-Brücke abgewiesen
Im Nachgang zur «Gmeind» im letzten November wurden beim Kanton zwei Beschwerden eingereicht. Jetzt liegt das Urteil vor. Der Gemeinderat hat sich an der Versammlung in den beiden kritisierten Punkten korrekt verhalten.
Chregi Hansen
Die Gemeindeversammlung vom 18. November sorgte für viel Wirbel. Im Zentrum stand der Kredit über 500 000 Franken für den Ersatz der Bünzbrücke Tieffurt. Nachdem ein Rückweisungsantrag auf Überarbeitung des Projekts mit 68 Ja- gegen 81 Nein-Stimmen abgelehnt worden war, wurde der Kredit mit 90 Ja- zu 56Nein-Stimmen angenommen.
Gegen den Entscheid wurde zum einen das Referendum ergriffen. Mit Erfolg. Mitte Juni müssen die Dottiker an der Urne über den Kredit befinden. Bereits jetzt gehen die Wogen hoch im Dorf. Zum anderen wurden bei der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres gleich zwei Beschwerden eingereicht. Auf die eine konnte nicht eingetreten werden, da die Eingabefrist verpasst wurde. Mit der anderen Beschwerde verlangten sechs Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses und eine Wiederholung des Verfahrens.
«Unter Druck gestanden»
Die Beschwerdeführer bemängelten gleich zwei Verfahrensfehler. Zum einen störten sie sich daran, dass die Besitzerfamilie des Areals Tieffurtmühle an der Versammlung teilgenommen hat und dort auch sprechen durfte. Denn diese sei nicht stimmberechtigt in Dottikon. Der Vertreter der Familie habe mit seinem Auftritt in unzulässiger Weise Werbung für das Vorhaben gemacht. Zudem waren die Vertreter der Besitzerfamilie während der Abstimmung im Saal anwesend. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten diese sich aber in den Ausstand begeben müssen, da sie ein unmittelbares und persönliches finanzielles Interesse am Verhandlungsgegenstand hatten. Damit seien die Stimmbürger «massiv unter Druck gestanden» und sei eine unbeeinf lusste Stimmabgabe nicht gewährleistet gewesen.
Jetzt liegt das Urteil zur Beschwerde vor. Und es macht deutlich, dass an der «Gmeind» alles ordnungsgemäss verlaufen ist. Die Gemeindeabteilung stellt in ihrer Antwort fest, dass die Gemeindeversammlung grundsätzlich öffentlich ist. Allerdings ist es einer nicht stimmberechtigten Person nicht erlaubt, das Wort zu ergreifen. Dazu gibt es jedoch Ausnahmen. Fachleute dürfen zu einem Projekt Erläuterungen und Informationen abgeben und auch Fragen aus der Versammlung beantworten, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind.
Ausführungen als «unproblematisch» einordnen
Im vorliegenden Fall wurde der Vertreter der Besitzerfamilie als Fachperson qualifiziert. Er stand auf Bitten des Gemeinderats für Fragen der Gemeindeversammlung zur Verfügung und nahm somit nicht nur als Gast, sondern auch als Auskunftsperson in eigener Sache an der Gemeindeversammlung teil. Er hat also im Auftrag des Versammlungsleitenden gesprochen. Auch inhaltlich sei sein Beitrag nicht zu bemängeln, hält die Gemeindeabteilung fest. Nach der Prüfung der Aussagen des Vertreters der Besitzerfamilie kommt sie zum Schluss, dass dessen Aussagen «nicht über eine allgemeine Information hinausgehen» und damit als «rechtlich unproblematisch» einzuordnen sind.
Auch bezüglich der Ausstandspflicht kommt der Kanton zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer. Laut den Bestimmungen des Gemeindegesetzes müssten zwar Stimmberechtigte – einschliesslich deren Angehörige – vor der Abstimmung das Versammlungslokal verlassen, wenn persönliche Interessen im Spiel stehen. Diese Ausstandspflicht sei aber mit Vorsicht einzusetzen, um das demokratische Mitwirkungsrecht nicht zu stark einzuschränken. Es gebe an Gemeindeversammlungen immer wieder Geschäfte, bei denen ganz viele Stimmbürger von Entscheiden betroffen sind, gerade auch bei Erschliessungsprojekten.
Im Prinzip jeder betroffen
Gegenstand der vorliegenden Vorlage war ein solches Erschliessungsprojekt. Konkret geht es um die Sanierung oder Ersetzung einer Brücke. Das Projekt führt lediglich dazu, dass eine Verbindung (mittels einer Brücke für den Langsamverkehr) zum weiteren Gemeindegebiet erhalten bleibt. Vom Entscheid über die Brücke sei aber nicht nur die Besitzerfamilie des Areals betroffen, sondern alle Anstösser. Mehr noch: Im Prinzip kann die Brücke von allen für die Durchfahrt genutzt werden. Es handelt sich folglich um kein besonderes persönliches Interesse der Besitzerfamilie der Tieffurtmühle. Es stehe hier, wie allgemein bei Erschliessungsprojekten, «das öffentliche Interesse im Vordergrund. Eine Ausstandspflicht sei deshalb nicht gegeben», heisst es im Urteil.
Entscheidung am 18. Juni
Die Gemeindeabteilung kommt zusammenfassend zum Schluss, dass keine Verfahrensfehler vorliegen und weist die Beschwerde ab. Der Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Gemeinderat nimmt das Urteil mit Genugtuung zur Kenntnis. Damit bestätigt die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres die korrekte Durchführung der letzten Gemeindeversammlung. Die Stimmberechtigten werden nun im Rahmen der Referendumsabstimmung am 18.Juni über das Projekt abstimmen können. Die Botschaft zur Referendumsabstimmung wird den Stimmberechtigten zusammen mit den übrigen Vorlagen zugestellt.
Der vollständige Beschwerdeentscheid kann auf der Homepage der Gemeinde Dottikon eingesehen werden.