Antrag von Mitte-Grossrat Harry Lütolf: Standesinitiative betreffend des eidg. Bürgerrechtsgesetzes
Mitte-Grossrat Harry Lütolf aus Wohlen will mit einer Standesinitiative erreichen, dass Einbürgerungswillige ihre Bürgerpflichten erfüllen ...
Antrag von Mitte-Grossrat Harry Lütolf: Standesinitiative betreffend des eidg. Bürgerrechtsgesetzes
Mitte-Grossrat Harry Lütolf aus Wohlen will mit einer Standesinitiative erreichen, dass Einbürgerungswillige ihre Bürgerpflichten erfüllen müssen. Und dies schon drei Jahre vor dem Gesuch.
Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht sei so anzupassen, fordert Harry Lütolf, «dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne einer Teilnahme am Wirtschaftsleben nur dann auszugehen ist, wenn der einzureichende Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweist». Dies gilt für die letzten drei Jahre vor Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens.
Gesetz verfassungswidrig
Seine Begründung: Mit Urteil vom 26. Februar hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau den Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates des Kantons Aargau aufgehoben. Im Wesentlichen begründet das Verwaltungsgericht seinen Entscheid damit, dass das aargauische Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht «den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der aargauischen Kantonsverfassung offensichtlich verletzt und daher verfassungswidrig ist».
«Halbwegs abenteuerliche bis rührselige Geschichten»
Das Verwaltungsgericht missachtet mit seinem Urteil, so Lütolf weiter, den klaren Willen des Gesetzgebers. Dies mit einem simplen Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, «dem Allzweckargument gegen alle unliebsamen Entscheide der Verwaltung und Behörden».
Harry Lütolf betont, dass jedem Einbürgerungskandidaten und jeder Einbürgerungskandidatin zugemutet werden könne, während der «kurzen Zeitspanne von drei Jahren nicht in ein betreibungsrechtliches Verfahren verwickelt zu werden». Wer mit einer Einbürgerung am politischen Leben partizipieren möchte, räumt der Wohler Grossrat ein, soll während drei Jahren unter Beweis stellen, dass er den Bürgerpflichten nachkommt. Lütolf zählt auch die erste Bürgerpflicht auf: Die Steuern pünktlich bezahlen (notfalls auch aufgrund einer Zahlungsvereinbarung mit der Steuer- beziehungsweise der Finanzbehörde). Könne eine Betreibung dennoch nicht verhindert werden, stehe es jedem Einbürgerungskandidaten offen, nach einer relativ kurzen (Sperr-)Frist von drei Jahren ein Einbürgerungsgesuch zu stellen.
Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts wird es laut Lütolf nun aber künftig jedem Einbürgerungskandidaten mit jeder «halbwegs abenteuerlichen bis rührseligen Geschichte» gelingen, mit dem Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip das Gemeindebürgerrecht auszuhebeln.
Nichts mehr relativieren
Um dieser «Beliebigkeit und der latent vorhandenen Gefahr der Kostenpflicht des Gemeinwesens zu begegnen (Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenpartei), «muss durch den Bundesgesetzgeber ein Machtwort gesprochen werden». Mit einer entsprechenden Anpassung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes sei es einleuchtend, dass jeder Einbürgerungskandidat vor einer Einbürgerung seinen Bürgerpflichten nachkommen muss. Und dies soll während einer kurzen Frist von drei Jahren auch unter Beweis gestellt werden. «Es soll in diesem Punkt künftig nichts mehr relativiert werden. Ohne Wenn und Aber sollen diesbezüglich schweizweit dieselben Regeln gelten», schreibt Harry Lütolf zum Abschluss. --dm