Aargau passt Bestimmungen zur Blauzungenkrankheit an
Anfang September hat die Blauzungenkrankheit den Kanton Aargau erreicht. Bisher wurde der Erreger in 134 Tierhaltungen nachgewiesen. Hauptsächlich von der Krankheit betroffen sind Schafe, in rund einem Drittel der ...
Aargau passt Bestimmungen zur Blauzungenkrankheit an
Anfang September hat die Blauzungenkrankheit den Kanton Aargau erreicht. Bisher wurde der Erreger in 134 Tierhaltungen nachgewiesen. Hauptsächlich von der Krankheit betroffen sind Schafe, in rund einem Drittel der Fälle Rinder. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich.
Erstmals seit 2020 sind Ende August wieder Fälle der Blauzungenkrankheit in der Schweiz aufgetreten. Im Kanton Aargau wurden Anfang September die ersten Fälle nachgewiesen. Der Erreger breitet sich seither rasch aus. Mittlerweile sind mehr als 20 Kantone betroffen. Der Kanton Aargau ist mit 134 Blauzungen-positiven Tierhaltungen nach dem Kanton Jura am stärksten betroffen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine meldepflichtige Tierseuche. Hauptsächlich von der Krankheit betroffen sind Schafe, in rund einem Drittel der Fälle wurde das Blauzungenvirus bei Rindvieh nachgewiesen.
Die Blauzungenkrankheit kommt in allen Regionen des Kantons Aargau vor. Verursacht wird die Krankheit durch Viren, die über den Stich von Gnitzen (kleinen Mücken) auf das Tier übertragen werden. Ein Rückgang der Gnitzen ist ab Dezember zu erwarten. Es findet keine Ansteckung von Tier zu Tier statt.
Sperrmassnahmen werden gelockert
Von der Blauzungenkrankheit betroffene Tierhaltungen werden für den Tierverkehr gesperrt. Zusätzlich ordnete der Veterinärdienst Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls an, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern. Aufgrund der hohen Anzahl von Seuchenfällen in der Schweiz haben die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen entschieden, Erleichterungen bezüglich der Sperrmassnahmen zu gewähren. Dies unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen.
Die Tierverkehrssperre mit Erleichterungen bedeutet, dass Wiederkäuer ohne Bewilligung der Kantonstierärztin eingestallt werden dürfen.
An Blauzungenkrankheit erkrankte Tiere sind für den Tierverkehr gesperrt (Ausnahme Schlachtung). Für die Abgabe von gesunden Tieren in einen anderen Betrieb braucht es zusätzlich ein Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen, das bei Tierarztpraxen zu beziehen ist. Zudem wird eine Bewilligung der Kantonstierärztin benötigt. Das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung bleibt mit dem Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen weiterhin erlaubt. --pd