Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen sind gebeten, überhängende Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Dazu gehören auch Strassen und Wege, die im Eigentum Privater stehen und gestützt auf öffentliche ...
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen sind gebeten, überhängende Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Dazu gehören auch Strassen und Wege, die im Eigentum Privater stehen und gestützt auf öffentliche Fuss- und/ oder Fahrwegrechte dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Das Zurückschneiden hat bis spätestens Ende April zu erfolgen. Danach sieht sich der Gemeinderat gezwungen, das Zurückschneiden durch das Bauamt, auf Kosten der säumigen Grundeigentümer, zu veranlassen.