Immer wieder gehen wegen Versäuberungen und dem Laufenlassen von Hunden Reklamationen im Gemeindehaus ein. Hundehalter lassen ihre Tiere frei herumlaufen oder der Hundekot wird auf Strassen, Gehwegen, Feldern sowie in öffentlichen und privaten Grundstücken einfach liegen gelassen. ...
Immer wieder gehen wegen Versäuberungen und dem Laufenlassen von Hunden Reklamationen im Gemeindehaus ein. Hundehalter lassen ihre Tiere frei herumlaufen oder der Hundekot wird auf Strassen, Gehwegen, Feldern sowie in öffentlichen und privaten Grundstücken einfach liegen gelassen. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Tiere ihren Kot nicht aufnehmen und sachgerecht entsorgen können. Dafür sind ihre Halter zuständig und in der Pflicht. Es dürfte sich auch erübrigen, hier auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Zu denken geben müssen jedoch all jene «Säckchen», welche wohl «abgefüllt» jedoch dann einfach anstelle der Entsorgung in den Robidog-Kästen auf Strassen oder in angrenzenden Rabatten und Gärten entsorgt werden.
Sämtliche Robidog-Kästen sind im digitalen Ortsplan nachgeführt und können dort eingesehen werden (www.portmann.geoview.ch/rudolfstettenfriedlisberg/index.php).
Betretungsverbot von Wiesen und Äckern
Vom Frühling bis Herbst, das heisst vom 1. April bis 31. Oktober, ist das Betreten von Wiesen und Äckern verboten. Fussgänger werden gebeten und angehalten, «Abkürzungen» über Felder und Wiesen zu unterlassen. Auch das freie Laufenlassen von Hunden, Schafen oder das Reiten über offenes Feld und somit auf fremdem Eigentum sind untersagt. Für die Einhaltung dieser Regelung dankt der Gemeinderat sehr.
Gemäss kantonalem Jagdgesetz und der zugehörigen Verordnung sind Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Es wird wiederum auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht, da diese einigen Hundehalterinnen und -haltern nicht mehr oder ungenügend bekannt ist.