Entlastung der Gemeindekasse
30.07.2021 WohlenReglement: Ersatzabgaben für Spiel- und Erholungsanlagen neu in der BNO verankert
Die Möglichkeit der Ersatzabgabe in der Kernzone und der Verweis auf das Reglement werden neu in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verankert. Dies ergänzt die aktuelle ...
Reglement: Ersatzabgaben für Spiel- und Erholungsanlagen neu in der BNO verankert
Die Möglichkeit der Ersatzabgabe in der Kernzone und der Verweis auf das Reglement werden neu in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verankert. Dies ergänzt die aktuelle Bestimmung, welche die minimale Grösse und Art der Anlagen bei Mehrfamilienhäusern regelt.
Attraktive Spiel- und Erholungsanlagen sind ein wichtiger Bestandteil bei Mehrfamilienhäusern: Sie dienen als Spielfläche für Kinder und als Erholungsfläche für Erwachsene. Zudem fördern sie nebst dem erzieherischen Zweck auch die physische und psychische Gesundheit der Kinder und sind für zwischenmenschliche Kontakte von Bedeutung.
Aktuell wird die minimale Grösse und Art der «Spiel- und Erholungsanlagen» bei Mehrfamilienhäusern in der BNO so geregelt, dass sie auf zweckmässiger Lage auf privatem Grundstück anzulegen sind und mindestens 15 Prozent der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche betragen müssen.
Verbindliche Rechtsgrundlage schaffen
Ist die Erstellung einer solchen Spielund Erholungsanlage auf der eigenen, einer benachbarten oder sich in geeigneter Distanz befindenden Parzelle nicht möglich, ist die Zahlung einer Ersatzabgabe für nicht realisierte Spiel- und Erholungsanlagen zugunsten der Einwohnergemeinde derzeit in der Kernzone in Ausnahmefällen möglich.
Mit den Einnahmen aus dieser Ersatzabgabe verpflichtet sich die Einwohnergemeinde, für den Unterhalt bestehender Spiel- und Erholungsanlagen sowie die Realisierung öffentlicher Freiräume in Form solcher Anlagen zu sorgen, heisst es in der gemeinderätlichen Vorlage, die noch vom Einwohnerrat abgesegnet werden muss.
Ersatzabgaben primär für Ortszentrum vorgesehen
Als verbindliche Rechtsgrundlage soll das Reglement über Ersatzabgaben für Spiel- und Erholungsanlagen geschaffen werden, welches die Bestimmungen zur Entrichtung und Verwendung dieser festlegt. Die Möglichkeit der Ersatzabgabe in der Kernzone und der Verweis auf das Reglement werden neu in der BNO verankert.
Durch das neue Reglement wird der Grundsatz nicht verändert, dass bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern entsprechende Spiel- und Erholungsanlagen auf dem eigenen oder einem benachbarten Grundstück zu realisieren sind. Nur wenn dies nicht möglich ist, besteht in der Kernzone die Möglichkeit, eine Ersatzabgabe zu entrichten. In den anderen Zonen ist keine Ersatzabgabe vorgesehen, da die Errichtung qualitätsvoller Anlagen möglich ist.
Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach der Fläche (in Quadratmetern) nicht realisierter Spiel- und Erholungsanlagen. Der Vorteil dieser Berechnungsart besteht darin, dass die Ersatzabgabe somit eindeutig definiert werden kann. Die Höhe der Ersatzabgabe von 1000 Franken pro Quadratmeter orientiert sich an den Preisen von aktuellen Bauprojekten für Spielanlagen inklusive langfristiger Unterhaltskosten.
Die Einnahmen sind klar zweckgebunden
Die Ersatzabgaben werden nach Möglichkeit primär im Ortszentrum eingesetzt, was im Reglement genau definiert ist. Im Reglement wurden die Bestimmungen so formuliert, dass – sollte ein sinnvolles Projekt vorliegen und Bedarf an Spiel- und Erholungsanlagen bestehen – die Ersatzabgabe auch an einem anderen Standort ausserhalb des definierten Perimeters eingesetzt werden könnte. Die Einnahmen der Ersatzabgaben werden ausschliesslich für die Erstellung oder den Ersatz von Spiel- und Erholungsanlagen eingesetzt, was die Rechnung der Gemeinde Wohlen entlasten kann. Das neue Reglement sollte am 1. November in Kraft treten. --cbl