Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel: Vorsicht vor den Steuerfolgen
01.07.2025 FirmenreportageWer meint, nur Spekulanten, die häufig mit Liegenschaften handeln, gelten als gewerbsmässige Liegenschaftshändler, der irrt oftmals. Wer Immobilien veräussert, sollte je nach Art und Weise eine mögliche Qualifikation als gewerbsmässiger ...
Wer meint, nur Spekulanten, die häufig mit Liegenschaften handeln, gelten als gewerbsmässige Liegenschaftshändler, der irrt oftmals. Wer Immobilien veräussert, sollte je nach Art und Weise eine mögliche Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler prüfen lassen – und zwar besser zu früh als zu spät.
(pd) Das Bundesgericht verfolgt bei der Einschätzung des Handels mit Immobilien als gewerbsmässig eine sehr strenge Praxis, die schon mehr als einmal bei Steuerpflichtigen für eine ungeahnte böse Überraschung gesorgt hat (z. B. Urteil 9C_541/2023 vom 20. August 2024). Die jeweils entscheidende Frage ist, ob ein Gewinn aus dem Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften als privater Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) oder als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu qualifizieren ist. Wo jeweils die Grenze zu ziehen ist, ist im Zweifelsfall nicht immer leicht herauszufinden. So ist und bleibt eine reine Verwaltung des eigenen Vermögens aus Sicht des Bundesgerichts keine selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird – auch dann nicht, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden.
Schwierige Abgrenzung
Zur Abgrenzung im Einzelfall hat das Bundesgericht einen Katalog von Indizien festgelegt, bei deren Vorhandensein eine selbstständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler in Betracht kommen kann. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG ausreichen:
– Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
– Häufigkeit der Transaktionen
– Eine kurze Besitzdauer
– Ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
– Spezielle Fachkenntnisse
– Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
– Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände
Unterstützung durch Fachperson
Im eingangs erwähnten Urteil waren übrigens die sehr hohe Fremdfinanzierungsquote und die Fachkenntnisse des Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Die Folgen daraus waren z. B. fällige AHV-Beiträge in der Höhe von über CHF 250 000, weil rund CHF 2,5 Mio. als Einkünfte aus selbstständigem Nebenerwerb gewertet wurden. Eine Rücksprache mit einem Steuerberater/-experten, einem Treuhänder oder auch mit dem zuständigen Steueramt kann daher durchaus ratsam sein.
Mit über 40 000 Mitgliedern ist der HEV im Kanton Aargau der Interessenvertreter von Immobilieneigentümern. Wir beraten in Rechts- und Baufragen, bewerten und vermitteln Liegenschaften und bieten Vorlagen, Broschüren sowie Literatur zum Thema Immobilien an.
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