Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen «Gmeind» in Rechtskraft erwachsen. Bei der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus dem Bauzonenplan, dem Kulturlandplan sowie der Bau- und ...
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen «Gmeind» in Rechtskraft erwachsen. Bei der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus dem Bauzonenplan, dem Kulturlandplan sowie der Bau- und Nutzungsordnung, ist zudem die gesetzliche Beschwerdefrist relevant. Wer ein Interesse hat, kann beim Regierungsrat Beschwerde gegen diesen Beschluss führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den Beschluss nicht mehr anfechten.