Regierungsrat passt Zuweisungspraxis von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen an
Was bisher schon galt, wird ab 1. April konsequenter umgesetzt: Der Kanton bringt Asylsuchende unter, die sich noch im Verfahren befinden (Status N), die Gemeinden ...
Regierungsrat passt Zuweisungspraxis von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen an
Was bisher schon galt, wird ab 1. April konsequenter umgesetzt: Der Kanton bringt Asylsuchende unter, die sich noch im Verfahren befinden (Status N), die Gemeinden vorläufig Aufgenommene (Status F). Gemeinden, welche die Aufnahmepflicht nicht erfüllen, müssen künftig weniger zahlen.
Die Unterbringung und Betreuung von Personen aus dem Asylbereich ist im Sozialhilfe- und Präventionsgesetzt geregelt, das seit 1. Januar 2016 in Kraft ist. Darin ist festgehalten, dass der Kanton zuständig ist für Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden (Ausweis N) und Ausreisepflichtigen, die Gemeinden für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft (Ausweis F).
In der Praxis wurde dies jedoch nicht immer so gehandhabt. So war beispielsweise eine grössere Anzahl Asylsuchender in kommunalen anstatt kantonalen Unterkünften untergebracht – oftmals auf Wunsch der Gemeinden, die lieber eine sechsköpfige syrische Familie mit Status N beherbergten als sechs junge Männer mit Status F. Das soll künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
Aufnahmepflicht der Gemeinden sinkt
Per 1. April hat die Regierung nun Änderungen bei der Berechnung und Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern in die Gemeinden beschlossen. Wichtigste Änderung ist eine Vereinfachung des Berechnungsmodells. Die Anzahl Personen, die von den Gemeinden aufzunehmen sind, wird neu mit einem einzigen Rechenschritt berechnet (bisher zwei). In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über die Aufnahmequote hinaus erfolgen.
Die Aufnahmequote der Gemeinden wird jeweils jährlich aufgrund der Daten zur schweizerischen Wohnbevölkerung festgelegt. Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate jeweils mit Stichtag 31. März beziehungsweise 30. September. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisungen wie bisher auch in kürzeren Abständen erfolgen.
Diese neue Rechnungsmodell führt vorübergehend dazu, dass die Aufnahmepflicht der Gemeinden um einen Drittel sinkt. Durch die beschleunigte Entscheidungspraxis des Bundes oder durch eine künftige Verschärfung der Asylsituation können die Zuweisungszahlen jedoch wieder steigen.
90 statt 110 Franken pro Tag
Wenn Gemeinden ihrer Aufnahmepflicht nicht nachkommen, erfolgt eine Ersatzabgabe. Die in Rechnung gestellte Kostenpauschale beträgt neu 90 Franken pro Tag und Person; bisher waren es 110 Franken.
Unbegleitete minderjährige vorläufig Aufgenommene (UMA) werden grundsätzlich vom Kanton untergebracht und betreut, sofern sie in geeigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
Die Anpassungen der Zuweisungspraxis wurden von Kanton und Gemeinden im Auftrag des Regierungsrats und in Abstimmung mit der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen (PAKAF) gemeinsam erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeammänner-Vereinigung, des Gemeindeschreiberverbands sowie des Departements Gesundheit und Soziales an.
Leitfaden für die Gemeinden
Für die Gemeinden wurde zu den Anpassungen der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung ein Leitfaden erstellt. Zudem findet übermorgen Donnerstag eine Infoveranstaltung für die Gemeinden statt. --pd